Befristete kombinierte Erlaubnis
Möchten Sie einen nicht-europäischen Arbeitnehmer einstellen, der länger als 90 Tage in Belgien arbeiten und sich dort aufhalten wird? Beantragen Sie eine befristete kombinierte Erlaubnis bei der Region, in der der Arbeitnehmer arbeiten wird. Der Antrag ist bei der zuständigen Region oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu stellen. Sobald Ihr Antrag genehmigt wurde, erhält Ihr Arbeitnehmer eine befristete kombinierte Erlaubnis. Damit darf er sich länger als 90 Tage in Belgien aufhalten, um dort zu arbeiten. Die Genehmigung wird vom Ausländeramt des FÖD Inneres (auf Französisch) (neues Fenster) ausgestellt.
Die kombinierte Erlaubnis ist eine an die Arbeit gebundene Aufenthaltserlaubnis: Nicht- europäische Bürger können mit dieser Erlaubnis länger als 90 Tage in Belgien bleiben, um dort zu arbeiten.
Die üblichen Verpflichtungen für den Arbeitgeber gelten weiterhin:
- Für Arbeitnehmer, die unter die belgische Sozialversicherung fallen, müssen Sie eine Dimona (neues Fenster) einreichen.
- Für entsandte Arbeitnehmer müssen Sie eine Limosa (neues Fenster) einreichen.
Sind Sie ein belgischer Arbeitgeber und möchten Sie einen nicht-europäischen Arbeitnehmer einstellen? Oder sind Sie ein ausländischer Arbeitgeber und möchten Sie einen Ihrer nicht-europäischen Arbeitnehmer in Belgien beschäftigen?
In beiden Fällen beantragen Sie die befristete kombinierte Erlaubnis, um einen nicht-europäischen Arbeitnehmer für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen in Belgien zu beschäftigen. Dies betrifft spezifisch Arbeitnehmer mit einer Staatsangehörigkeit eines Landes außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (+ Schweiz). Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) umfasst die EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island und Liechtenstein.
Die Vorschriften für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer bleiben weiterhin gültig.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der jeweils zuständigen Region oder Gemeinschaft:
- Region Brüssel-Hauptstadt
- Flämische Region
- Wallonische Region (außerhalb des Gebiets der Deutschsprachigen Gemeinschaft)
- Deutschsprachige Gemeinschaft
Der Antrag muss vom in Belgien ansässigen Arbeitgeber oder seinem Vertreter gestellt werden, d. h.:
- entweder vom Arbeitgeber selbst
- oder von einer natürlichen Person mit Hauptwohnsitz in Belgien, die im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers handelt.
Wenn der Arbeitgeber außerhalb Belgiens ansässig ist, kann nur diese natürliche Person befugt handeln.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie als Bevollmächtigter einen Arbeitgeber vertreten, benötigen Sie eine Vollmacht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann die Vollmacht über den Onlinedienst Mahis (neues Fenster) erstellen.
Die zuständige Region oder die Deutschsprachige Gemeinschaft erhält automatisch den kombinierten Antrag für eine bestimmte Dauer.
Als Arbeitgeber müssen Sie die ENSS (Erkennungsnummer der Sozialen Sicherheit) oder die vorläufige ENSS des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmer angeben, für den/die Sie einen Antrag stellen. Sie kennen diese Nummer nicht oder Ihr Arbeitnehmer hat noch keine ENSS-Nummer? Beantragen Sie diese dann über den Onlinedienst belgianIDpro (neues Fenster).
Die übrigen Bedingungen, Verfahren und Informationen zur Einreichung Ihres Antrags finden Sie auf der Website der Region oder der Gemeinschaft selbst:
- Region Brüssel-Hauptstadt
- Flämische Region
- Wallonische Region (außerhalb des Gebiets der Deutschsprachigen Gemeinschaft)
- Deutschsprachige Gemeinschaft
Hat Ihr Arbeitnehmer noch keine Aufenthaltserlaubnis für Belgien? Dann beantragen Sie diese, bevor sich der Arbeitnehmer auf belgischem Staatsgebiet befindet. In bestimmten Fällen können Sie den Antrag auch reichen, wenn Ihr Arbeitnehmer eine Erlaubnis für einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen in Belgien erhalten hat (sofern dies nicht im Widerspruch zu den für den Antrag geltenden föderalen und regionalen Vorschriften steht).
Falls Ihr Arbeitnehmer bereits eine Aufenthaltserlaubnis für Belgien besitzt, müssen Sie den Antrag vor Ablauf dieser Aufenthaltserlaubnis einreichen.
Eine Verlängerung der befristeten kombinierten Erlaubnis ist nur innerhalb bestimmter Fristen möglich. Die Bedingungen finden Sie auf den Websites der Regionen oder der Sprachgemeinschaft:
- Region Brüssel-Hauptstadt
- Flämische Region
- Wallonische Region (außerhalb des Gebiets der Deutschsprachigen Gemeinschaft)
- Deutschsprachige Gemeinschaft
Der Arbeitnehmer darf mit der Arbeit beginnen, sobald er die erforderlichen Dokumente vorliegen hat.
- Das bedeutet, dass sowohl der erste Antrag für die Arbeit als auch für den Aufenthalt genehmigt wurden.
- Für einen Verlängerungsantrag muss der Arbeitnehmer nicht auf die erneute Genehmigung der Aufenthaltserlaubnis warten. In diesem Fall kann er mit der Arbeit beginnen, sobald die Arbeitserlaubnis erneut genehmigt wurde, sofern er über ein gültiges Aufenthaltsdokument verfügt, während er auf die Genehmigung der kombinierten Erlaubnis wartet.
- Der Arbeitnehmer holt die erforderlichen Dokumente bei der Gemeinde seines Wohnortes ein. Eine Übersicht aller erforderlichen Dokumente finden Sie auf der Seite „kombinierte Erlaubnis” der Website des FÖD Inneres (Ausländeramt) (auf Französisch) (neues Fenster) oder in der Entscheidung, die Sie von der zuständigen Region oder Gemeinschaft erhalten.
Zugang zum Onlinedienst Antragsschalter durch den
Arbeitgeber, dessen Vertreter oder Bevollmächtigten
Abschluss einer Vollmacht mit einem belgischen Bevollmächtigten
Nur ein in Belgien ansässiger Arbeitgeber oder sein belgischer Vertreter (Bevollmächtigter) kann eine Arbeitserlaubnis beantragen. Wenn Sie als belgischer Arbeitgeber mit einem belgischen Bevollmächtigten zusammenarbeiten, müssen Sie mit ihm eine Vollmacht abschließen. Diese Vollmacht legen Sie in einem Standarddokument namens „Vollmacht” fest.
Weitere Informationen finden Sie in den Handlungsanweisungen für Dienstleister (auf Französisch, PDF, 260 KB) (neues Fenster).
Ist Ihr Bevollmächtigter bereits bekannt?
Ihr Bevollmächtigter muss im Verzeichnis der Dienstleister bekannt sein. Ist dies nicht der Fall, muss er sich zunächst an die Direktion Identifizierung des LSS unter idnl@rsz.fgov.be wenden.
Laden Sie hier das Dokument über den Abschluss einer Vollmacht mit einem belgischen Dienstleister durch einen belgischen Arbeitgeber (auf Französisch, PDF, 49 KB) (neues Fenster) herunter
Zugang zum Onlinedienst Antragsschalter durch Ihren Bevollmächtigten
Abschluss einer Vollmacht mit einem belgischen Bevollmächtigten
Wenn Sie als ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in Belgien beschäftigen möchten, darf nur Ihr belgischer Vertreter (Bevollmächtigter) einen Antrag auf Arbeitserlaubnis stellen.
Sollte Ihr Unternehmen noch keinen belgischen Vertreter haben, registrieren Sie sich bitte zunächst bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) (neues Fenster) und schließen Sie anschließend eine Vollmacht mit einem belgischen Bevollmächtigten ab. Diese Vollmacht halten Sie in einem Standarddokument namens „Vollmacht” fest.
Weitere Informationen finden Sie in den Handlungsanweisungen für Dienstleister (auf Französisch, PDF, 260 KB) (neues Fenster).
Ist Ihr Bevollmächtigter bereits bekannt?
Ihr Bevollmächtigter muss im Verzeichnis der Dienstleister bekannt sein. Ist dies nicht der Fall, muss er sich zunächst an die Direktion Identifizierung des LSS (Sozialversicherungsanstalt) unter idfr@onss.fgov.be wenden.
Laden Sie hier das Dokument über den Zugang zu den Onlinediensten durch einen belgischen Dienstleister herunter (auf Französisch, PDF, 69 KB) (neues Fenster).
Fragen zum Zugang oder zu Rechten
Contact-Center
- Rufen Sie die Nummer +32 2 511 51 51 an.
- Senden Sie eine E-Mail an contactcenter@eranova.fgov.be
Benötigen Sie Hilfe oder Erläuterungen zu den Vollmachten?
- Senden Sie eine E-Mail an idfr@onss.fgov.be
Support für BelgianIDpro
- Senden Sie eine E-Mail an ident@sigedis.fgov.be
Sollten Sie weitere Fragen zur Einreichung oder Bearbeitung Ihres Antrags haben, wenden Sie sich bitte an die Region oder die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Ihren Antrag bearbeitet:
- Flämische Region
- Rufen Sie die Nummer +32 2 553 43 00 an.
- Nutzen Sie das Kontaktformular für Arbeitskarten auf der Website vlaanderen.be (neues Fenster)
- Region Brüssel-Hauptstadt
- Rufen Sie die Nummer +32 2 204 13 99 an (von 9 bis 12 Uhr)
- Senden Sie eine E-Mail an arbeid.eco@gob.brussels
- Wallonische Region
- Rufen Sie die Nummer +32 81 33 43 92 an (von 9.30 bis 12:30 Uhr)
- Senden Sie eine E-Mail an permisdetravail@spw.wallonie.be
- Deutschsprachige Gemeinschaft
- Rufen Sie die Nummer +32 87 87 67 54 an.
- Senden Sie eine E-Mail an arbeitserlaubnis@dgov.be
- Ausländeramt
- Rufen Sie die Nummer +32 2 488 97 41 an.
- Senden Sie eine E-Mail an singlepermit@ibz.fgov.be