Arbeitserlaubnis B (AEB)
Möchten Sie einen nicht-europäischen Arbeitnehmer (außerhalb des EWR + Schweiz) in Belgien einstellen, damit dieser entweder für einen Zeitraum von maximal 90 Tagen in Belgien arbeitet, als Grenzgänger in Belgien arbeitet oder als Telearbeiter außerhalb Belgiens arbeitet?
Beantragen Sie über den Onlinedienst Antragsschalter eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Region oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Nach Genehmigung dieser Arbeitserlaubnis können Sie den Arbeitnehmer einstellen. Diese Arbeitserlaubnis berechtigt den Arbeitnehmer nicht zum Aufenthalt.
Die Arbeitserlaubnis wird dem Arbeitgeber von der Region ausgestellt, in der der Arbeitnehmer eingestellt wird. Für das deutschsprachige Belgien ist die Deutschsprachige Gemeinschaft zuständig.
Die Erlaubnis kann für einen Arbeitnehmer ausgestellt werden
- der maximal 90 Tage in Belgien arbeiten und sich dort aufhalten wird
- der in Belgien als Grenzgänger arbeiten wird
- der als Telearbeiter außerhalb Belgiens arbeiten wird
Die üblichen Verpflichtungen des Arbeitgebers bleiben bestehen.
- Das belgische Unternehmen oder sein Bevollmächtigter muss für seine Arbeitnehmer immer eine Dimona-Meldung einreichen (neues Fenster), da die Arbeitnehmer unter die Belgische Soziale Sicherheit fallen.
- Der Bevollmächtigte des ausländischen Unternehmens muss für entsandte Arbeitnehmer eine Limosa-Meldung (neues Fenster) einreichen.
Es gelten die Vorschriften für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der jeweiligen zuständigen Region:
- Region Brüssel-Hauptstadt
- Flämische Region
- Wallonische Region (außerhalb des Gebiets der Deutschsprachigen Gemeinschaft)
- Deutschsprachige Gemeinschaft
Der in Belgien ansässige Arbeitgeber oder der Vertreter des Arbeitgebers in Belgien reicht den Antrag auf eine Arbeitserlaubnis ein. Dies kann der Arbeitgeber selbst oder eine natürliche Person mit einer belgischen Nationalregisternummer sein, die im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers handelt. Wenn der Arbeitgeber außerhalb Belgiens ansässig ist, kann nur diese natürliche Person als Bevollmächtigter handeln..
Bitte beachten Sie: Wenn sich der Arbeitgeber vertreten lässt, ist eine Vollmacht erforderlich. Wenn Ihr Unternehmen noch keinen belgischen Vertreter hat, registrieren Sie sich bitte zunächst bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) (neues Fenster) und schließen Sie anschließend eine Vollmacht mit einem belgischen Bevollmächtigten ab. Diese Vollmacht legen Sie in einem Standarddokument mit dem Namen „Vollmacht” fest.
Der Arbeitgeber genehmigt die Vollmacht über den Onlinedienst Mahis (neues Fenster).
Die zuständige Region oder die Deutschsprachige Gemeinschaft erhält Ihre Unterlagen nach der Antragstellung automatisch über die zentrale Anlaufstelle.
Weitere Informationen zu den Bedingungen, Verfahren und vorzulegenden Unterlagen finden Sie auf der Website der zuständigen Region:
- Region Brüssel-Hauptstadt
- Flämische Region
- Wallonische Region (außerhalb des Gebiets der Deutschsprachigen Gemeinschaft)
- Deutschsprachige Gemeinschaft
Als Arbeitgeber müssen Sie die ENSS (Erkennungsnummer der Sozialen Sicherheit) des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmer angeben, für den/die Sie einen Antrag einreichen. Sie kennen diese Nummer nicht oder Ihr Arbeitnehmer hat noch keine ENSS? Beantragen Sie diese dann über den Onlinedienst belgianIDpro (neues Fenster).
Befindet sich Ihr Arbeitnehmer noch im Ausland? Dann müssen Sie den Antrag vor seiner Ankunft auf dem belgischen Staatsgebiet einreichen.
Sollte Ihr Arbeitnehmer bereits eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Belgien haben, reichen Sie den Antrag bitte rechtzeitig vor Ablauf dieser Aufenthaltserlaubnis ein.
Wenn Ihr Arbeitnehmer bereits eine Aufenthaltserlaubnis in Belgien hat, die jedoch keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung beinhaltet, reichen Sie den Antrag bitte rechtzeitig vor seinem Arbeitsbeginn ein.
Eine Verlängerung der Arbeitserlaubnis ist möglich. Beträgt die Gesamtdauer des Aufenthalts des Arbeitnehmers in Belgien mehr als 90 Tage, muss der Arbeitgeber über das Verfahren für die befristete kombinierte Erlaubnis eine Verlängerung beantragen.
Weitere Informationen zu den Bedingungen, Verfahren und vorzulegenden Unterlagen finden Sie auf der Website der zuständigen Region:
- Region Brüssel-Hauptstadt
- Flämische Region
- Wallonische Region (außerhalb des Gebiets der Deutschsprachigen Gemeinschaft)
- Deutschsprachige Gemeinschaft
Der Arbeitnehmer kann seine Arbeit aufnehmen, sobald er die Arbeitserlaubnis und in bestimmten Fällen ein Visum von der belgischen Botschaft erhalten hat.
Sobald sich der Arbeitnehmer in Belgien aufhält, muss er seine Anwesenheit in Belgien bei der Gemeinde melden, in der er seinen Wohnsitz wählt.
Zugang zum Onlinedienst Antragsschalter durch
den Arbeitgeber, dessen Vertreter oder Bevollmächtigten
Abschluss einer Vollmacht mit einem belgischen Bevollmächtigten
Nur ein in Belgien ansässiger Arbeitgeber oder sein belgischer Vertreter (Bevollmächtigter) kann eine Arbeitserlaubnis beantragen. Wenn Sie als belgischer Arbeitgeber mit einem belgischen Bevollmächtigten zusammenarbeiten, müssen Sie mit ihm eine Vollmacht abschließen. Diese Vollmacht legen Sie in einem Standarddokument namens „Vollmacht” fest.
Weitere Informationen finden Sie in den Handlungsanweisungen für Dienstleister (PDF, 260 KB, auf Französisch) (neues Fenster).
Ist Ihr Bevollmächtigter bereits bekannt?
Ihr Bevollmächtigter muss im Verzeichnis der Dienstleister bekannt sein. Ist dies nicht der Fall, muss er sich zunächst an die Direktion Identifizierung des LSS unter idfr@onss.fgov.be wenden.
Laden Sie hier das Dokument über den Abschluss einer Vollmacht mit einem belgischen Dienstleister durch einen belgischen Arbeitgeber (auf Französisch, PDF, 49 KB) (neues Fenster) herunter.
Zugang zum Onlinedienst Antragsschalter durch Ihren Bevollmächtigten
Abschluss einer Vollmacht mit einem belgischen Bevollmächtigten
Wenn Sie als ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in Belgien beschäftigen möchten, darf nur Ihr belgischer Vertreter (Bevollmächtigter) einen Antrag auf Arbeitserlaubnis stellen.
Sollte Ihr Unternehmen noch keinen belgischen Vertreter haben, registrieren Sie sich bitte zunächst bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) (neues Fenster) und schließen Sie anschließend eine Vollmacht mit einem belgischen Bevollmächtigten ab. Diese Vollmacht halten Sie in einem Standarddokument namens „Vollmacht” fest.
Weitere Informationen finden Sie in den Handlungsanweisungen für Dienstleister (auf Französisch, PDF, 260 KB) (neues Fenster).
Ist Ihr Bevollmächtigter bereits bekannt?
Ihr Bevollmächtigter muss im Verzeichnis der Dienstleister bekannt sein. Ist dies nicht der Fall, muss er sich zunächst an die Direktion Identifizierung des LSS (Sozialversicherungsanstalt) unter idfr@onss.fgov.be wenden.
Laden Sie hier das Dokument Abschluss einer Vollmacht mit einem belgischen Dienstleister durch einen ausländischen Arbeitgeber (auf Französisch, PDF, 69 KB) (neues Fenster) herunter.
Fragen zum Zugang oder zu Rechten
Contact-Center
- Rufen Sie die Nummer +32 2 511 51 51 an.
- Senden Sie eine E-Mail an contactcenter@eranova.fgov.be
Benötigen Sie Hilfe oder Erläuterungen zu den Vollmachten?
- Senden Sie eine E-Mail an idfr@onss.fgov.be
Support für BelgianIDpro
- Senden Sie eine E-Mail an ident@sigedis.fgov.be
Sollten Sie weitere Fragen zur Einreichung oder Bearbeitung Ihres Antrags haben, wenden Sie sich bitte an die Region oder die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Ihren Antrag bearbeitet:
- Flämische Region
- Rufen Sie die Nummer +32 2 553 43 00 an.
- Nutzen Sie das Kontaktformular für Arbeitskarten auf der Website vlaanderen.be (neues Fenster)
- Region Brüssel-Hauptstadt
- Rufen Sie die Nummer +32 2 204 13 99 an (von 9 bis 12 Uhr)
- Senden Sie eine E-Mail an arbeid.eco@gob.brussels
- Wallonische Region
- Rufen Sie die Nummer +32 81 33 43 92 an (von 9.30 bis 12:30 Uhr)
- Senden Sie eine E-Mail an permisdetravail@spw.wallonie.be
- Deutschsprachige Gemeinschaft
- Rufen Sie die Nummer +32 87 87 67 54 an.
- Senden Sie eine E-Mail an arbeitserlaubnis@dgov.be
- Ausländeramt
- Rufen Sie die Nummer +32 2 488 97 41 an.
- Senden Sie eine E-Mail an singlepermit@ibz.fgov.be